Lizenzvertrag für den Gr.C.S. Downloadmanager
Die Gr.C.S. Software ( Michael Grosdanoff ) gewährt
dem Lizenznehmer für den Gr.C.S. Downloadmanager
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ein
nicht ausschließliches kostenloses Nutzungsrecht an dem
Gr.C.S. Downloadmanager (Computersoftware).
Diesem Lizenzvertrag stimmen Sie, unter anderem durch das Ausführen
des Setups zu oder durch klicken auf die Schaltfläche "Setup".
Dieser Lizenzvertrag umfasst den Gr.C.S. Downloadmanager sowie
die für die Benutzung der Programme erforderlichen Dateien ("Software")
und die dazugehörige Benutzerdokumentation ("Dokumentation"):
1. Nutzungsberechtigung
Gr.C.S. Software gewährt dem Lizenznehmer hiermit das nicht ausschließliche,
nicht übertragbare Recht, die Software für seine eigenen Zwecke
intern zu nutzen. Das Recht zur Unterlizenzierung bleibt ausgeschlossen.
Gr.C.S. Software erlaubt dem Lizenznehmer, die Software auf einem Computer
zu benutzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software auf eine
andere Computerfestplatte oder ein anderes permanentes elektronisches
Speichermedium zu kopieren (ausgenommen hiervon sind die bei der Ausführung
des Setup- / Installationsprogramms auftretenden Kopiervorgänge oder die
Kopiervorgänge, die bei der Benutzung weiterer Funktionen durch den
Gr.C.S. Downloadmanager auf dem einzelnen Computer durchgeführt werden).
(b) Der Lizenznehmer ist berechtigt den Downloadmanager ohne Veränderungen weiter zugeben.
Hierbei sind die Installationsdateien gemeint.
(c) Der Lizenznehmer ist außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts nicht
zum Reverse Assembling, Reverse Compiling, Ändern oder Erweitern der
Software berechtigt.
2. Rechte an der Software und der Dokumentation
(a) Gr.C.S. Software behält sich die Rechte an der Software und der Dokumentation
einschließlich aller Änderungen und Verbesserungen vor.
(b) Der Lizenznehmer darf auf den Datenträgern, an der Software oder auf der
Dokumentation angebrachte Copyright-, Warenzeichen-, Eigentums- oder
sonstige Hinweise nicht verändern oder entfernen.
(c) Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
3. Gewährleistungen und Zusicherungen
(a) Gr.C.S. Software weist darauf hin, dass Software nie völlig fehlerfrei sein
kann.
(b) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt des
Erwerbs der Software an. Gr.C.S. Software kann im Gewährleistungsfall fehlerhafte
Software ersetzen oder reparieren, sofern der Lizenznehmer den beschädigten
Datenträger auf eigene Kosten an Gr.C.S. Software zurückgesandt hat. Der Lizenznehmer
ist zum Rücktritt vom Lizenzvertrag ("Wandelung") oder zur Herabsetzung
der Lizenzgebühren ("Minderung") nur berechtigt, wenn eine Ersatzlieferung
nicht möglich ist oder nicht zur Behebung des Fehlers führt, der zweifelsfrei
auf die Gr.C.S. Software zurück zuführen ist. Zur Fehlerbehebung erbitten wir
uns je nach Fehler Zeit.
(c) Über den in dieser Ziff.3 festgelegten Umfang hinaus übernimmt Gr.C.S. Software
keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen in Bezug
auf die Software und die Dokumentation einschließlich irgendeiner Gewähr
der Wiederverkäuflichkeit oder Eignung zu einem bestimmten Zweck.
(d) Angaben auf Verpackungen, Broschüren, Prospekten und ähnlichen
Anzeigen sind keine Zusicherungen.
4. Haftungsbegrenzung
(a) Gr.C.S. Software haftet nicht für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, es
sei denn, diese
(I) werden durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
verursacht,
(II) sind nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen,
(III) werden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht (Kardinalpflicht) durch Gr.C.S. Software in einer das Erreichen des
Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht,
(IV) sind auf grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zurückzuführen.
(V) Die maximale Haftungshöhe entspricht maximal 90
Euro
(b) Jede Haftung von Gr.C.S. Software ist auf solche typischen Schäden
beschränkt,
mit deren Eintritt Gr.C.S. Software nach den ihr bei Vertragsschluss bekannten
Umständen vernünftigerweise rechnen konnte.
(c) Soweit der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, oder soweit der Lizenznehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, ist die Haftung von
Gr.C.S. Software weiter wie folgt eingeschränkt:
(I) Gr.C.S. Software haftet insoweit
nicht für mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von Gr.C.S.
Software oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
zurückzuführen oder nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.
(II) Die Haftung
ist ferner der Höhe nach auf die an Gr.C.S. Software vom Lizenznehmer
gezahlten Lizenzgebühren beschränkt.
5. Allgemeines
(a) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Das einheitliche
UN- Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of
Goods) wird ausgeschlossen.
(b) Sollte eine der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages
unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(c) Jede Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Lizenznehmer ist
ausgeschlossen.